Informationen im Zusammenhang mit Covid-19

Leider bringt auch für uns die Pandemie rund um das Corona-Virus erhebliche Einschränkungen mit sich. So müssen wir aktuell leider auf jeglichen direkten persönlichen Kontakt mit unseren Eigentümern, Mietern und Dienstleistern in unseren Geschäftsräumen verzichten. Bitte nutzen Sie daher für dringend notwendige Kommunikationen die Online-Medien.


Im Anschluss geben wir den Mitgliedern der von uns verwalteten Eigentümergemeinschaft einige Hinweise auf die diesbezügliche Aktuelle Rechtslage (ohne Gewähr):

Damit WEG-Verwalter und Eigentümer während der Corona-Epidemie auch ohne Eigentümerversammlung handlungsfähig bleiben, hat der Gesetzgeber temporäre Regeln zum Wohnungseigentumsgesetz (WEG) beschlossen.

Am 25.03.2020 hat der Deutsche Bundestag einstimmig das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ beschlossen (BT-DRS 19/18110).
Unter anderem wurde in diesem "Corona-Gesetz" unter „Artikel 2 - § 6 Wohnungseigentümergemeinschaften“ folgendes geregelt:

§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.
 
Der Gesetzgeber reagiert mit diesem Gesetz darauf, dass wegen der Corona-Pandemie aktuell keine Eigentümerversammlungen stattfinden können. Die Maßnahmen sollen die weitere Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus Sars-Cov-2 verhindern.

Im einzelnen wird dies wie folgt interpretiert:

Amtszeit des Verwalters dauert fort

Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt. Dadurch werden die durch den Bestellungsbeschluss sowie durch die Höchstfristen des § 26 Absatz 1 Satz 2 WEG festgesetzten Begrenzungen der Amtszeit zeitweise außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch, wenn die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen ist, aber auch, wenn sie erst danach abläuft. Die Amtszeit endet mit der Abberufung oder der Bestellung eines neuen Verwalters.

Wirtschaftsplan gilt fort

Der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort. Damit ist sichergestellt, dass seine Fortgeltung auch ohne Beschlussfassung gegeben ist und eine Anspruchsgrundlage für die laufenden Hausgeldforderungen bestehen bleibt. Erst in der nächsten Eigentümerversammlung wird dann die Jahresabrechnung beschlossen. Soweit die Jahresabrechnung für steuerliche Zwecke erforderlich ist, muss diese den Wohnungseigentümern schon zuvor zur Verfügung gestellt werden.

Sonderregelungen zum WEG wegen der Corona-Krise sind befristet

Die Sonderregelungen zur Amtsdauer des WEG-Verwalters und zur Fortgeltung des Wirtschaftsplans sind bis zum 31.12.2021 befristet.

Zum Abschluss noch einige Antworten auf immer wieder gestellte Fragen in diesem Zusammenhang:

F: Wie verhält es sich bei dringenden Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen?

A: Laut § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG ist der Verwalter mit einer sogenannten Notgeschäftsführungsbefugnis ausgestattet. In dringenden Fällen darf (und muss!) er somit die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen auch ohne Beschlussfassung treffen.

F: Wie erfolgt die Finanzierung aus den Vorgängen der vorherigen Frage?

A: Diese Kosten sind durch den Verwalter aus dem Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu begleichen (entweder vom laufenden Geschäftskonto oder aus der Instandhaltungsrücklage).

F: Was passiert, wenn keine ausreichende Liquidität der Eigentümergemeinschaft vorhanden ist?

A: Dies stellt in der Tat ein Problem dar. Zwar kann der Verwalter wohl eine entsprechende Sonderumlage von den Eigentümern anfordern, wobei diese jedoch mangels Beschlussfassung nicht zur Zahlung verpflichtet sind. Hier kommt es aus unserer Sicht dann auf die Einsicht der Eigentümer an, mit der freiwilligen Zahlung Folgeschaden von der Eigentümergemeinschaft abzuwenden.

F: Können aufgrund der aktuellen rechtlichen Situation Eigentümerversammlungen stattfinden?

A: Grundsätzlich sind derartige Eigentümerversammlungen zugelassen, sofern die entsprechenden Hygiene- und Abstandsregelungen, sowie die maximale Personenzahl von aktuell 50 nicht überschritten wird. Da bei Ladungen zu Eigentümerversammlungen davon auszugehen ist, dass alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer erscheinen, müssen hier entsprechende Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine Anwesenheit aller vorgenannten Eigentümer unter gleichzeitiger Möglichkeit der Einhaltung des Mindestabstandes ermöglichen, was aktuell sehr kompliziert ist. Wichtig ist weiterhin in unser aller Interessen die Befolgung des dringenden Appells der Staatskanzlei Brandenburg: "Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren." Daher haben Sie bitte dafür Verständnis, dass wir dies auch in Ihrem Interesse entsprechend umsetzen werden und nur dringend erforderliche Eigentümerversammlungen (hierzu zählen aufgrund der vorstehenden Bestimmungen aus dem Gesetz zur Abminderung der Folgen der Covid-19 Pandemie keine Verwalterwiederbestellungs-, Abrechnungs- oder Wirtschaftsplanbeschlüsse (ausgenommen Liquiditätsengpässe der Eigentümergemeinschaft)) einberufen und durchführen werden.